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Allgemeine Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
Geltungsbereich -
Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBs) gelten für
alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen der
gigant Trenkamp & Gehle GmbH und ihren Kunden, sofern diese Unternehmer
sind. Unternehmer im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind natürliche
oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die
in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit
im Rahmen unserer Geschäftsbeziehungen handeln.
1.) Lieferungsvereinbarung -
Lieferverträge zwischen der gigant Trenkamp & Gehle GmbH und dem Kunden
kommen nur zustande, wenn die gigant Trenkamp & Gehle GmbH den
Liefervertrag schriftlich bestätigt hat.
Abänderungen oder Ergänzungen der getroffenen Vereinbarungen bedürfen
zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung der gigant Trenkamp & Gehle GmbH.
Die vereinbarte Schriftform gilt auch für die einvernehmliche Aufhebung des Schriftformerfordernisses.
Zur Wahrung der Schriftform genügt die elektronische Form nur dann,
wenn mit dem Kunden eine entsprechende Vereinbarung über die Verwendung
der elektronischen Form getroffen worden ist.
Die nachstehenden AGBs gelten auch dann, wenn der Kunde seine eigenen,
abweichenden AGBs mitgeteilt hat oder mitteilt, oder diese auf
Schriftstücken des Kunden, insbesondere auf Bestellscheinen, abgedruckt
sind.
Bestellungen oder Auftragsbestätigungen des Kunden mit abweichenden
AGBs wird hiermit ausdrücklich und vorsorglich widersprochen.
Die
in Drucksachen, dem Angebot und der Auftragsbestätigung enthaltenen
Unterlagen, wie Abbildungen, Beschreibungen und Zeichnungen, Maß- u.
Gewichtsangaben, sowie Einbaurichtlinien, sind nur annähernd maßgebend,
soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Mehr-
oder Mindergewichte und -lieferungen in handelsüblichen Grenzen
berechtigten nicht zu Beanstandungen und Preiskürzungen.
2.) Preis- u. Zahlungsbedingungen -
Preise verstehen sich ab Werk, falls nichts anderes ausdrücklich mit dem Kunden vereinbart worden ist.
Frankopreise gelten vorbehaltlich der Richtigkeit der zugrunde gelegten
Frachtentfernung und Frachttarife. Sie beinhalten, soweit nicht
ausdrücklich schriftlich vereinbart, keine Wege-, Anschluss- und
Nebengebühren, desgleichen keine Zuschläge für Umwege, Kleinbahnen,
Solo-, Allrad- oder sonstige Spezialfahrzeuge und andere in den
Frachttarifen vorgesehenen Nebengebühren und Zuschläge.
Für auswärts ausgeführte Service- und Reparaturarbeiten werden besondere Preise vereinbart.
Vereinbarte Preise behalten zunächst für 3 Monate seit Vertragsschluss
ihre Gültigkeit. Erfolgt die Lieferung jedoch erst nach Ablauf von 4
Monaten seit Vertragsschluss, behält sich die gigant Trenkamp & Gehle GmbH
vor, die am Tage der Lieferung gültigen Preise in Rechnung zu stellen.
Die Preise verstehen sich ohne Umsatzsteuer, diese wird jeweils im
gesetzlich vorgeschriebenen Umfang zugeschlagen.
Die Rechnungen sind vorbehaltlich einer Sondervereinbarung mit dem Kunden sofort fällig und ohne jeden Abzug zu bezahlen.
Der
Kunde ist verpflichtet, spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt
der Ware den Kaufpreis zu bezahlen. Nach Fristablauf kommt der Kunde,
ohne dass es einer weiteren Mahnung bedarf, in Zahlungsverzug.
Während
des Zahlungsverzuges ist die Geldsumme in Höhe von 8 Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz der EZB zu verzinsen. Die gigant Trenkamp & Gehle
GmbH behält sich vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und
geltend zu machen.
Schecks gelten erst mit ihrer Einlösung als Zahlung. Wechsel sind als Zahlungsmittel nicht zugelassen.
Die Zurückhaltung von Zahlungen auf fällige Rechnungen oder die
Aufrechnung mit nicht anerkannten Gegenansprüchen des Kunden ist
ausgeschlossen. Bei Zahlungsverzug des Kunden oder eine nicht
ausreichende Auskunft des Kunden über seine Liquidität berechtigt die
gigant Trenkamp & Gehle GmbH, Vorauszahlungen auf alle noch ausstehenden
Lieferungen im Rahmen der Geschäftsverbindung zu beanspruchen.
3.) Eigentumsvorbehalt -
Die gigant Trenkamp & Gehle GmbH behält sich das Eigentum an dem
Liefergegenstand bis zum Ausgleich sämtlicher Rechnungen aus der
Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor.
Der Kunde darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherheit an Dritte übereignen.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere Zahlungsverzug,
ist die gigant Trenkamp & Gehle GmbH berechtigt, vom Vertrag
zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen.
Der
Kunde ist berechtigt, die gelieferten Waren im Rahmen eines
ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes zu be- oder verarbeiten. Die Be-
oder Verarbeitung erfolgt für die gigant Trenkamp & Gehle GmbH und in
deren Auftrag, jedoch ohne dass Kosten für die gigant Trenkamp & Gehle
GmbH entstehen. Ein Eigentumserwerb des Kunden der Vorbehaltsware ist
auch im Falle des § 950 Abs. 1 BGB ausgeschlossen. Bei Verarbeitung
oder Verbindung der Vorbehaltsware mit anderen, der gigant Trenkamp & Gehle GmbH nicht gehörenden Waren durch den Käufer, gilt als
vereinbart, dass die gigant Trenkamp & Gehle GmbH anteilsmäßig
Miteigentümer an der neu hergestellten bzw. einheitlichen Sache wird,
und zwar im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu dem Wert der
anderen, verarbeiteten Waren zur Zeit der Verarbeitung.
Ferner wird vereinbart, dass der Kunde die Sache kostenlos für die gigant Trenkamp & Gehle GmbH verwahrt wird.
Auf den Miteigentumsanteil der gigant Trenkamp & Gehle GmbH an der
verarbeiteten Sache finden die für die Vorbehaltsware geltenden
Bestimmungen entsprechende Anwendung.
Der
Kunde ist ferner berechtigt, die Vorbehaltsware im Rahmen eines
ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes mit oder ohne Be- oder Verarbeitung
unter Weitergabe des bestehenden Eigentumsvorbehaltes der gigant Trenkamp & Gehle GmbH zu den gleichen Bedingungen weiterzuveräußern.
Bei Weiterveräußerung von Vorbehaltsware gilt folgendes:
a)
Der Kunde tritt bereits jetzt die ihm aus dem Weiterverkauf gegen die
Abnehmer zustehenden Kaufpreisforderungen an die gigant Trenkamp & Gehle
GmbH ab, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware mit oder ohne Be-
oder Verarbeitung veräußert wird, bzw. ob sie an einen oder mehrere
Abnehmer verkauft wird. Die gigant Trenkamp & Gehle GmbH nimmt die
Abtretung hiermit an.
b) Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen nicht dem Verkäufer
gehörenden Waren verkauft oder erfolgt der Verkauf nach Be- bzw.
Verarbeitung, so gilt die Abtretung der Forderung aus dem Weiterverkauf
nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware im Zeitpunkt der Be- oder
Verarbeitung als erfolgt.
c)
Die Abtretung der Forderungen aus der Weiterveräußerung der
Vorbehaltsware soll vorläufig eine stille sein, d. h. den Abnehmern
nicht mitgeteilt werden. Der Kunde ist zur Einziehung der Forderungen
bis auf weiteres ermächtigt; er ist aber nicht berechtigt, über die
Forderungen in anderer Weise, z. B. durch Abtretung, zu verfügen.
Die gigant Trenkamp & Gehle GmbH hat das Recht, die Ermächtigung zur
Einziehung der Forderung zu widerrufen und diese selbst einzuziehen,
falls der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr vertragsgemäß
nachkommt und insbesondere in Zahlungsverzug geraten ist. Auf Verlangen
der gigant Trenkamp & Gehle GmbH hat der Kunde die Abnehmer in diesem
Falle von der Abtretung zu benachrichtigen. Ferner ist er verpflichtet,
der gigant Trenkamp & Gehle GmbH auf deren Verlangen die Namen der
Abnehmer und die Höhe der abgetretenen Forderungen anzugeben und ihr
alle die Auskünfte zu erteilen, die für die Geltendmachung der
abgetretenen Forderungen erforderlich sind.
d)
Der Eigentumsvorbehalt, gemäß den vorstehenden Vereinbarungen, bleibt
auch bestehen, wenn einzelne Forderungen der gigant Trenkamp & Gehle GmbH
in einer lfd. Rechnung (Kontokorrent) aufgenommen werden und der Saldo
gezogen und anerkannt ist. Mit der vollständigen Bezahlung aller
Forderungen des Kunden aus der Geschäftsverbindung gehen neben dem
Eigentum an der Vorbehaltsware auch die abgetretenen Forderungen aus
der Weiterveräußerung wieder auf den Kunden über.
e)
Die gigant Trenkamp & Gehle GmbH verpflichtet sich, die ihr nach den
vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten nach ihrer Wahl
insoweit freizugeben, als der Wert der noch nicht veräußerten
Vorbehaltsware und der abgetretenen Forderungen aus Weiterveräußerungen
die Forderungshöhe der gigant Trenkamp & Gehle GmbH um 20% übersteigt.
f)
Der Kunde ist verpflichtet, die Ware gegen alle üblichen Risiken,
insbesondere Feuer, Einbruch- u. Wassergefahren angemessen zu
versichern und sie pfleglich zu behandeln. Der Kunde tritt seine
Ansprüche gegen die Versicherer in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware
im Zeitpunkt der Lieferung bzw. im Zeitpunkt der Be- oder Verarbeitung
an die gigant Trenkamp & Gehle GmbH ab. Die gigant Trenkamp & Gehle GmbH
nimmt die Abtretung hiermit an.
g)
Der Kunde ist im übrigen verpflichtet, der gigant Trenkamp & Gehle GmbH
von Pfändungen der Vorbehaltsware und/oder der abgetretenen Forderungen
durch Dritte oder von sonstigen Ansprüchen, die Dritte bezüglich der
Ware erheben, unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.
h) Die durch die Geltendmachung der Rechte des Vorbehaltsverkaufes entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Kunden.
4.) Lieferzeit -
Die vereinbarte Lieferfrist bzw. Lieferzeit gilt als verbindlich, wenn
sie in der Auftragsbestätigung als fix bezeichnet worden ist.
Die Lieferzeit oder Lieferfrist ist unverbindlich, wenn sie in der Auftragsbestätigung mit einer ca.-Angabe versehen ist.
Die Lieferzeit beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung,
jedoch nicht vor Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden
Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie Eingang einer vereinbarten
Anzahlung.
Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei einem Eintritt
unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens der gigant Trenkamp & Gehle GmbH liegen. Dies sind die Fälle höherer Gewalt,
behördlicher Maßnahmen, oder anderer, unverschuldeter Verzögerungen in
der Fertigstellung von Lieferteilen, Betriebsstörungen im Betrieb der
gigant Trenkamp & Gehle GmbH und im Betrieb von Unterlieferanten, nicht zu
vertretende Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Bau- u.
Rohstoffe, soweit diese Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung
oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluß sind.
Derartige
von der gigant Trenkamp & Gehle GmbH nicht zu vertretende Hindernisse
führen auch dann zu einer angemessenen Verlängerung der Lieferfrist,
wenn sich die gigant Trenkamp & Gehle GmbH bereits im Verzug befindet.
Bei unverbindlichen Lieferterminen oder Lieferfristen kann der Kunde
nach Ablauf der vereinbarten Lieferzeit die gigant Trenkamp & Gehle GmbH
schriftlich auffordern, binnen einer angemessenen Frist zu liefern. Mit
Ablauf dieser Nachfrist kommt die gigant Trenkamp & Gehle GmbH in Verzug.
Bei verbindlichen Lieferzeiten kommt die gigant Trenkamp & Gehle GmbH ohne
weitere Mahnung mit Ablauf der verbindlichen Lieferzeit in Verzug.
Der
Kunde kann neben der Lieferung den Ersatz des Verzugsschadens nur dann
verlangen, wenn der gigant Trenkamp & Gehle GmbH Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit zur Last fällt.
Bei Leistungsverzug kann der Kunde
der gigant Trenkamp & Gehle GmbH schriftlich eine angemessene Nachfrist
mit dem Hinweis setzen, dass er die Abnahme des Liefergegenstandes nach
Fristablauf ablehnt. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der
Kunde in diesem Falle berechtigt, entweder durch schriftliche Erklärung
vom Kaufvertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung
zu verlangen.
Ein Schadensersatzanspruch steht ihm jedoch nur bei Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit der gigant Trenkamp & Gehle GmbH zu. Der Anspruch auf
Erfüllung des Lieferungsvertrages ist bei Geltendmachung des
Schadensersatzanspruches ausgeschlossen.
Der Kunde darf Lieferungen vor Ablauf der Lieferzeit und Teillieferungen nicht zurückweisen.
5.) Verpackung -
Waren werden unverpackt geliefert. Das für den Versand erforderliche
Material wird zum Selbstkostenpreis berechnet, aber nicht
zurückgenommen, soweit nicht besonders vereinbart.
6.) Versand und Gefahrübergang -
Lieferungen gelten stets ab Werk, auch wenn die vereinbarten Preise frei Bestimmungsort oder frei Verwendungsstelle gelten.
Mit
Übergabe an die Bahn, die Spedition oder den Frachtführer, spätestens
jedoch mit dem Verlassen des Werkes, geht die Gefahr - auch bei fob und
cif -Geschäften - auf den Kunden über.
Versandweg, Beförderung
und Schutzmittel sind der Wahl der gigant Trenkamp & Gehle GmbH
überlassen. Die gigant Trenkamp & Gehle GmbH haftet bei fehlerhafter Wahl
nur wegen Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
Versandfertig gemeldete Ware muß unverzüglich abgerufen werden,
andernfalls ist die gigant Trenkamp & Gehle GmbH berechtigt, die Ware auf
Kosten und Gefahr des Kunden nach eigenem Ermessen zu lagern und als ab
Werk geliefert zu berechnen.
7.) Rechte bei Mängeln -
Nur die in der schriftlichen Auftragsbestätigung enthaltene
Produktionsbeschreibung der gigant Trenkamp & Gehle GmbH gilt als
vereinbarte Beschaffenheit der Ware. Öffentliche Äußerungen,
Anpreisungen oder Werbung stellen daneben keine vertragsgemäße
Beschaffenheitsangabe dar. Bei Lieferung einer mangelhaften
Montageanleitung haftet die gigant Trenkamp & Gehle GmbH nur, wenn der
Fehler in der Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage
entgegensteht und für den Sachmangel ursächlich geworden ist.
Beanstandungen bezüglich der gelieferten Menge und offensichtliche
Mängel an der gelieferten Ware müssen innerhalb von 10 Tagen nach
Lieferung schriftlich geltend gemacht werden; verdeckte Mängel sind
innerhalb von 10 Tagen nach ihrer Entdeckung anzuzeigen.
Ansprüche nach den nachstehenden Bestimmungen sind ausgeschlossen, wenn
der Kunde die Ware be- oder verarbeitet oder weiterveräußert, obwohl er
den Mangel bereits entdeckt hatte oder hätte entdecken müssen, es sei
denn, der Kunde hat in Erfüllung seiner Schadenminderungspflicht
gehandelt.
Der
gigant Trenkamp & Gehle GmbH ist die Gelegenheit zu geben, den gerügten
Mangel an Ort und Stelle selbst oder durch einen Vertreter
festzustellen.
Natürlicher Verschleiß und alle Beschädigungen, die
absichtlich oder durch unsachgemäße oder fahrlässige Behandlung oder
durch Nichtbeachtung der Einbau- u. Wartungsvorschriften, durch
Überlastungen oder durch höhere Gewalt eingetreten sind, entbinden die
gigant Trenkamp & Gehle GmbH von jeder Verpflichtung.
Bei einer berechtigten Mängelrüge des Kunden erfolgt nach Wahl der
gigant Trenkamp & Gehle GmbH entweder eine Instandsetzung auf eigene
Kosten (Nachbesserung) oder eine Ersatzlieferung.
Beim Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Kunde
nach seiner Wahl Minderung des Kaufpreises verlangen, oder vom Vertrag
zurücktreten, es sei denn, es handelt sich nur um einen geringfügigen
Mangel.
Wählt der Kunde den Rücktritt, stehen ihm daneben keine Schadensersatzansprüche wegen des Mangels zu.
Etwaige
Ansprüche wegen eines Mangels bestehen nicht, wenn der Kunde den Mangel
nicht ordnungsgemäß angezeigt und der gigant Trenkamp & Gehle GmbH
unverzüglich Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben hat.
Der
Anspruch entfällt auch dann, wenn ohne eine ausdrückliche oder
schriftliche Zustimmung der gigant Trenkamp & Gehle GmbH Reparaturen oder
Änderungen an der gelieferten Ware vorgenommen wurden, oder
Typenschilder entfernt wurden.
Die
Verjährungsfrist für Rechte bei Mängeln beträgt 1 Jahr ab Lieferung der
Ware, es sei denn, dass für das Produkt die besondere
Gigant-Gewährleistungsfrist gilt.
Ein Hinweis auf die Geltung der Gigant-Gewährleistungsfrist befindet sich in der Auftragsbestätigung.
Die Ansprüche aus gesonderten Garantieerklärungen der gigant Trenkamp & Gehle GmbH bleiben von den vorstehenden Bestimmungen der Ziff. 7
unberührt.
8.) Unternehmerrückgriff
Der Rückgriffsanspruch gegen die gigant Trenkamp & Gehle GmbH greift nur
dann ein, wenn der Kunde oder ein Zwischenabnehmer die gelieferte Ware
an einen Endverbraucher verkauft, der nicht Unternehmer im Sinne des
Geltungsbereiches dieser AGBs ist.
Wenn der Kunde die neu hergestellte Ware der gigant Trenkamp & Gehle GmbH
an einen Endverbraucher oder einen Zwischenhändler verkauft und diese
Ware infolge ihrer Mangelhaftigkeit vom Zwischenhändler oder
Endverbraucher zurücknehmen, nachbessern und den Kaufpreis mindern
muss, kann er seine Sachmängelansprüche im Rahmen des sogenannten
gesetzlichen Unternehmerrückgriffsrechtes bei der gigant Trenkamp & Gehle
GmbH geltend machen, sofern der Unternehmer für die vollständige
Dokumentation des Sachmangelfalles durch Beilage von Ein-
Ausbaubelegen, Lieferscheinen und Rechnungen oder in einer anderen, für
die Geltendmachung von derartigen Ansprüchen mit der gigant Trenkamp & Gehle GmbH abzustimmenden Form, gesorgt hat. Der Rückgriffsanspruch
verjährt entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 478, 479 BGB
bezüglich des Aufwendungsersatzanspruches in 2 Jahren seit Ablieferung
der Sache an den Kunden. Die Ansprüche wegen des Mangels im übrigen
verjähren frühestens 2 Monate nach dem Zeitpunkt, in dem der Kunde die
Ansprüche des Verbrauchers oder Zwischenhändlers erfüllt hat,
spätestens jedoch 5 Jahre nach dem Zeitpunkt, in dem die gigant Trenkamp & Gehle GmbH die Sache dem Kunden geliefert hat.
Der Anspruch auf Sachmangelhaftung erlischt, sofern der Kunde gegenüber
dem Endverbraucher oder Zwischenhändler dessen geltend gemachten
Anspruch auf Sachmangelhaftung durch eine Kulanzregelung befriedigt hat.
9.) Kundenservice -
Gerne steht die gigant Trenkamp & Gehle GmbH auf Anfrage des Kunden im
Rahmen ihres Kundenservices für Einbauhilfen oder technische
Problemlösungen zur Verfügung. Die geleistete technische Hilfe stellt
jedoch eine reine Kulanzleistung dar, auf die kein Rechtsanspruch
besteht und aus der eine Haftung der gigant Trenkamp & Gehle GmbH nicht
hergeleitet werden kann, es sei denn, es wurden vorsätzlich oder grob
fahrlässig falsche Hinweise erteilt.
Unbeschadet
von dieser Regelung sind schriftliche Verträge zwischen der gigant Trenkamp & Gehle GmbH und dem Kunden über eine entgeltliche, technische
Beratung.
10.) Erfüllungsort und Gerichtsstand -
Erfüllungsort für die Lieferungen von gigant Trenkamp & Gehle GmbH, sowie
für Zahlungen an die gigant Trenkamp & Gehle GmbH ist der Firmensitz in
Dinklage.
Für
sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der
Geschäftsverbindung mit Unternehmern, die gleichzeitig Vollkaufleute
sind, ist ausschließlicher Gerichtsstand der Firmensitz in Dinklage.
11.) Sonstiges -
Die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit einzelner der vorstehenden
Bedingungen berührt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
Unwirksame
Bestimmungen werden ausschließlich durch gesetzliche Regelungen der
Bundesrepublik Deutschland ersetzt. Neben diesen allgemeinen Verkaufs-,
Lieferungs- u. Zahlungsbedingungen gilt ausschließlich das Recht der
Bundesrepublik Deutschland.
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